Strengere Corona-Regeln ab dem 24.11.

Nun geht auch Thüringen in den Teil-Lockdown! Angesichts der dramatischen Entwicklung bei den Corona-Neuinfektionen hat die Landesregierung heute eine neue verschärfte Corona-Verordnung auf den Weg gebracht. In Thüringen lag der Inzidenzwert am Dienstag (23.11.) laut RKI bei 685,3 – nur in Sachsen ist der Wert mit 969,9 aktuell noch höher.
Die neuen Regeln sollen am Mittwoch (24.11.) nach einem geplanten Beschluss des Thüringer Landtags verkündet werden und noch am Abend in Kraft treten – wann genau, steht noch nicht fest. Der Großteil der Regeln soll etwa vier Wochen lang gelten – bis zum 21. Dezember.

Die Regelungen im Überblick

Hier gilt 3G (geimpft oder genesen oder negativ getestet)
  • Beherbergungsbetriebe (nicht-touristisch)
  • ÖPNV (Bundesregelung)
  • Medizinisch notwendige, pflegerische Behandlungen
  • Fahrschulen
  • Hochschulen
  • Schulungen in erster Hilfe
  • Sitzungen / Beratungen von Kommunen, Gewerkschaften, Verbänden u. ä. (in geschlossenen Räumen)
  • Versammlungen (in geschlossenen Räumen)
  • religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen)

Hier gilt 2G (geimpft oder genesen)
  • Gastronomie – zusätzliche Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.)
  • Angebote der Freizeitgestaltung, z. B. Museen etc. (in geschlossenen Räumen)
  • Jagd-, Flug-, Hundeschulen u. ä.
  • Beherbergungsbetriebe (touristisch)
  • Reisebusveranstaltungen
  • Einzelhandel – Ausnahmen: Lebensmittel & Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende, Brennstoffhandel
  • Körpernahe Dienstleistungen, z. B. Friseure etc.
  • Fitnessstudios und ähnliche Angebote des Freizeitsports, z. B. Tanzschulen etc. (unter freiem Himmel) – Ausnahme: Kinder- und Jugendsport

Hier gilt 2G Plus (geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros – zusätzliche Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.)
  • Orchesterproben, Chorproben (bei Chor und Blasinstrumenten)
  • Fitnessstudios und ähnliche Angebote des Freizeitsports, z. B. Tanzschulen etc. (in geschlossenen Räumen) – Ausnahme: Kinder- und Jugendsport

Hier gilt 1G (negativ getestet)
  • Pflegeeinrichtungen, Tagespflege, Eingliederungshilfe (Bundesregelung)

Untersagt bzw. geschlossen sind
  • Messen, Kongresse (befristet bis 15.12., anschl. entspr. Veranstaltungsregelungen)
  • Volksfeste, Weihnachtsmärkte
  • Freizeitparks, Themenparks, Spielplätze (in geschlossenen Räumen)
  • Diskotheken, Clubs, Bars
  • Schwimm- und Freizeitbäder, Thermen und Erlebnisbäder, Saunen – Ausnahmen: Schulsport und organisierter Kinder- und Jugendsport sowie medizinisch notwendige Rehabilitationsangebote

Regeln für Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen
in geschlossenen Räumen –
inkl. kulturelle Veranstaltungen

- 2G
- Bei mehr als 50 Personen: 2G Plus
- Kapazitätsbegrenzung: 50%
- Max. 500 Personen
- Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs

Öffentliche Veranstaltungen

unter freiem Himmel – inkl.
kulturelle Veranstaltungen

- 2G
- Kapazitätsbegrenzung: 75%
- Max. 1.000 Personen
- Anzeigepflicht 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
- Maskenpflicht (ab 6 J. OP-Maske oder FFP2-Maske)
- Sonderfall: Versammlungen sowie religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen: Ausschließlich ortsfest, max. 35 Teilnehmende, keine G-Regelung
Private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

- 2G ab 15 Personen
- Max. 50 Personen
- Anzeigepflicht: 10 Tage
Private Veranstaltungen unter freiem Himmel

- 2G ab 20 Personen
- Max. 100 Personen
- Anzeigepflicht: 10 Tage

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Außerdem treten Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, ab dem 24.11. in Kraft. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind dann nur gestattet mit 1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit 2. bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt.

Ausgangssperren für Ungeimpfte

Des Weiteren gilt für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr (befristet bis 15.12.).

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