Neue Änderungen in der Corona-Verordnung

In Thüringen treten am 16. Juli neue Corona-Verordnungen des Landes in Kraft. Sie gelten bis Ende August.

Maskenpflicht bleibt – Abstand geboten

Die Thüringer müssen weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Eine solche Maske - auch ein Schal reicht - ist auch nötig, wenn man ein Restaurant oder eine Bar besucht. Erst am Platz, wo man trinkt oder isst, kann man die Maske abnehmen. Auch das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen.

Änderungen für Wirte, Kultureinrichtungen und Krankenhäuser

Neu ist, dass Geschäfte und Kultureinrichtungen Menschen mit Erkältungssymptomen den Zutritt nicht mehr verweigern müssen. Außerdem entfällt für Gastwirte die Pflicht, auch im Außenbereich ihrer Wirtschaft die Kontaktdaten der Gäste einzusammeln. Für geschlossene Räume bleibt diese Pflicht bestehen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen künftig zwei Besucher pro Patient oder Bewohner möglich sein.

Sportveranstaltungen wieder mit Zuschauern

Thüringen erlaubt wieder Sportveranstaltungen im Freien mit bis zu 200 Zuschauern. Voraussetzung für solche Sportveranstaltungen ist aber ein Infektionsschutzkonzept, das vom jeweiligen Gesundheitsamt genehmigt werden muss. Das Konzept soll vor allem kontrollierbare Zu- und Ausgänge vorsehen und Maßnahmen zur Einhaltung eines Mindestabstandes enthalten.

Kindergarten und Schule darf auch mit laufender Nase wieder besucht werden

Elternmüssen nicht mehr bei jedem Schnupfen und Husten zum Kinderarzt, um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen zu können. Nur bei eindeutigen Covid-Symptomen dürfen Schulen und Kitas in Thüringen weiterhin nicht betreten werden.

Bordelle und Co. bleiben zu

Swingerclubs, Bordelle und ähnliche Angebote müssen in Thüringen vorerst weiter geschlossen bleiben. Diese Regelung wurde jüngst erst durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Schließung sei eine verhältnismäßige Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie, hieß es.


Weitere Infos zu der neuen Verordnungen finden Sie hier.

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