Das Bürgertelefon im Landratsamt bleibt auch in den kommenden Tagen von 8 bis 18 Uhr geschaltet. Die Nummer lautet: 03663 488 888.
Die häufigsten Fragen und Antworten
Gilt das Verbot von Veranstaltungen für den ganzen Saale-Orla-Kreis?
Ja, für alle öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen.
Sind kleinere Veranstaltungen – zum Beispiel Geburtstagsfeiern in Gaststätten oder bei Familien erlaubt?
Grundsätzlich ja. Die Verantwortung liegt bei den jeweiligen Veranstaltern.
Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?
Nein.
Auch nicht für Vereine, die für Veranstaltungen ja ein hohes finanzielles Risiko eingehen, die Säle gemietet, DJ und Catering vertraglich verpflichtet haben? Wer trägt die Kosten?
Immer der Veranstalter.
Was passiert, wenn Veranstaltungen mit über 50 Personen trotzdem durchgeführt werden?
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, gegen die Allgemeinverfügung des Landrates, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Außerdem ist eine Haftung des Veranstalters im Falle nachweislicher Ansteckungen möglich.
Wurde in Pößneck die Schulfpflicht aufgehoben?
Nein. Die Schulpflicht besteht weiter. Der Unterricht findet aktuell an allen Schulen des Saale-Orla-Kreises – außer dem Gymnasium in Pößneck – normal statt.
Wenn Geschwisterkinder von Schülern des Gymnasiums Pößneck in anderen Schulen gehen oder mit dem Schulbus fahren – was ist zu beachten?
Auch für die Kinder und Jugendlichen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Robert-Koch-Institutes, um sich selbst zu schützen bzw. eine Verbreitung von Infektionskrankheiten zu vermeiden. Kinder und Jugendliche, die keine Symptome zeigen, können die Schule weiter besuchen, ebenso das Training im Sportverein.
Wer legt fest, welche Personen in häuslicher Quarantäne bleiben sollen?
Derartige Entscheidungen treffen ausschließlich der Fachdienst Gesundheit und die Hausärzte.
Wie erfahren die getesteten Personen, ob bei Ihnen das Covid-19-Virus festgestellt wurde?
Sie erfahren dies persönlich vom Fachdienst Gesundheit. Die Mitarbeiter der Behörde melden sich bei den Betroffenen, sobald die Ergebnisse vorliegen. Sie erfahren dann auch direkt die weiteren Schritte sowie erforderliche Maßnahmen.
Wenn man eine Reise in ein Risikogebiet gebucht hat, wie soll man sich jetzt verhalten?
Diese Frage kann man nur mit seinem Reiseveranstalter klären.
Bis wann sind Veranstaltungen verboten? Werden Jugendweihefeiern im April und Mai stattfinden?
Die Allgemeinverfügung/das Verbot gilt zunächst bis zum 8. März. Wie lange weitere Verbote ausgesprochen werden, hängt davon ab, wie lange die Schutzmaßnahmen von den Behörden als notwendig erachtet werden.
Womit sollte man sich jetzt bevorraten?
Nach Ansicht des Landratsamtes gibt es keine Gründe für eine besondere Bevorratung mit Lebensmitteln oder so genannte Hamsterkäufe.
Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern ein Negativ-Attest fordert, also einen Nachweis, dass man nicht an dem Covid-19-Virus erkrankt ist?
Dazu muss man sich an seinen Betriebsarzt wenden. Solche vorsorglichen Tests bei gesunden Personen können weder das Gesundheitsamt noch die Hausärzte leisten. Die Tests finden hier nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts statt. Wer Symptome hat, sollte sich mit seinem Hausarzt in Verbindung setzen. Flächendeckende Tests für beispielsweise “alle Mitarbeiter” eines Unternehmens müssten durch die Unternehmen organisiert und finanziert werden.
Zudem werden damit möglicherweise Ressourcen für Erkrankte oder Gefährdete unnötig verbraucht.
Welche Personen können sich wo testen lassen?
Nach den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes werden Personen getestet, die entweder Krankheitssymptome zeigen oder die Kontakte zu bestätigten Covid-19-Fällen oder wahrscheinlichen Covid-19-Fällen hatten sowie Personen, die in Risikogebieten waren (Chinesische Provinzen Wuhan, Hubei oder andere bekannte Risikogebiete). Erste Ansprechpartner für die Tests sind die Hausärzte.