Ab März: Masernimpfpflicht

Ab Anfang März ist sie in Kraft: die Masernimpfpflicht. Impfen müssen sich ab sofort: Schüler, Kita-Kinder, Lehrer und medizinisches Personal. Eltern sind ab sofort verpflichtet, bevor die Kinder in die Kindertagesstätte kommen, nachzuweisen, dass ihre Tochter oder ihr Sohn geimpft ist.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Masern und der Impfung

Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie wird bei einem von 10.000-100.000 Masernfällen beobachtet und tritt durchschnittlich etwa 7 Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen.

In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masernausbrüche mit 3.178 Masernfällen gemeldet. In Deutschland wurden bis Mitte November 2019 für das Jahr 2019 503 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Impfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 Prozent. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 Prozent nötig. Die vom Gesetz erfassten Personen können sich teilweise nicht selbst vor Masern schützen, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.


Wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.


Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.


Wie wird der Nachweis erbracht?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.


Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.

Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.


Wann werden Bußgelder verhängt?

Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt. Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EUR rechnen. Das gilt auch für Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Das Bußgeld kann in der Regel nur einmal verhängt werden.


Wie verläuft eine Masernerkrankung?

Masern beginnen in der Regel mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und Kopfschmerzen, begleitet von weißen bis blau-weißen Flecken an der Mundschleimhaut. Am 2. – 4. Tag nach Auftreten dieser ersten Symptome steigt das Fieber weiter an und es bildet sich der für die Masern typische Hautausschlag aus mit bräunlich-rosafarbenen Flecken, die im Gesicht und hinter den Ohren beginnen und sich danach am ganzen Körper ausbreiten. Der Ausschlag bleibt ca. 3 - 4 Tage bestehen und klingt dann, meist mit begleitender Schuppung, ab. Das Fieber sinkt in der Regel ab dem 5. - 8. Krankheitstag. Neben diesen typischen Symptomen können als Komplikationen der Masernerkrankung zusätzlich Durchfall, Mittelohrentzündung und Lungenentzündung auftreten. Bei Personen, die aus verschiedenen Gründen nur über eine Teilimmunität verfügen (z.B. in den ersten Tagen nach einer Impfung) können die Symptome schwächer ausfallen. Eine Masernerkrankung hinterlässt eine lebenslange Immunität, d.h. man ist lebenslang vor einer erneuten Masernerkrankung geschützt.


Wie ansteckend sind Masern und wie kann man sich anstecken?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionen des Menschen. Sie führen bereits nach kurzem Kontakt mit Erkrankten zu einer Infektion. Die höchste Ansteckungsgefahr besteht in der Anfangsphase der Erkrankung, in der meist nur unspezifische Symptome wie Fieber, Schnupfen, Husten oder eine Bindehautentzündung vorliegen. Nahezu alle Infizierten erkranken.

Die Viren werden in der Regel durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen oder seltener auch aerogen über Tröpfchenkerne (Sprechen, Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen.

Ein direkter Kontakt ist nicht für die Übertragung der Masern erforderlich. Masernviren wurden noch nach 2 Stunden in der Luft eines Raumes nachgewiesen, in dem sich ein an Masern Erkrankter aufgehalten hatte. Personen, die sich in den gleichen Räumen aufgehalten hatten wie ein an den Masern Erkrankter, infizierten sich mit Masern, ohne dass ein direkter Kontakt stattgefunden hatte.


Wie häufig treten Masernerkrankungen in Deutschland auf?

Die Anzahl der Masernfälle ging seit 2001 aufgrund steigender Impfquoten von rund 6.040 Fällen auf einen historischen Tiefstand von 123 Fällen im Jahr 2004 zurück.

Seit einigen Jahren jedoch schwankt die Fallzahl der übermittelten Masernfälle von Jahr zu Jahr und zum Teil erheblich:

2015 2016 2017 2018 2019
2465 325 924 544 514

Die Masern zeigen in fast jedem Jahr einen typischen saisonalen Verlauf mit den höchsten Erkrankungszahlen im ersten Halbjahr eines Jahres. In einigen Bundesländern treten die Masern nur noch selten auf, wie in Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland oder Sachsen-Anhalt. Andere Bundesländer wie Berlin, Bayern oder Nordrhein-Westfalen sind häufiger betroffen.

Seit 2001 besteht nach Infektionsschutzgesetz die Verpflichtung, den Verdacht auf eine Masernerkrankung, die akute Erkrankung oder einen Todesfall aufgrund von Masern über die zuständigen kommunalen Gesundheitsämter und Landesgesundheitsämter an das Robert Koch-Institut zu melden. Eine Übersicht über die Anzahl der an das RKI übermittelten Masernfälle ist über die webbasierte Abfrage SurvStat@RKI2.0 möglich (www.rki.de/survstat).

Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der tatsächlichen Erkrankungen mit der Meldepflicht unterschätzt wird, da ein Teil der Erkrankten vermutlich nicht vom Arzt behandelt, die Erkrankung nicht als Masern erkannt und nicht jede akute Erkrankung gemeldet wird.


Welche Risiken und Komplikationen gehen mit einer Masernerkrankung einher?

Die häufigsten Komplikationen einer Masernerkrankung sind (bakterielle) Mittelohrentzündungen (bei 7-9% der an Masern Erkrankten), Durchfälle (8%) und Lungenentzündungen (1-6%). Säuglinge, Kleinkinder sowie Erwachsene über 20 Jahre haben ein höheres Risiko, bei einer Masernerkrankung Komplikationen zu erleiden.

Sehr viel seltener können Komplikationen wie eine Gehirnentzündung oder die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE) auftreten. Die Gehirnentzündung tritt in etwa bei 1 von 1.000 erkrankten Personen 4-7 Tage nach Auftreten des Masernhautausschlages auf. Die SSPE tritt durchschnittlich erst 6-8 Jahre nach der Infektion auf und verläuft immer tödlich. Es kommt durchschnittlich zu 4-11 SSPE-Fällen pro 100.000 Masernerkrankungen. Kinder, die mit < 5 Jahren an Masern erkranken, haben ein deutlich höheres SSPE-Erkrankungsrisiko.

Besonders schwer und bisweilen tödlich können die Masern bei Patienten mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen.

Auch in Deutschland sterben jährlich etwa 3-7 Personen aufgrund der Masern (Daten der Todesursachenstatistik).

Durch eine Maserninfektion kann das Immunsystem langanhaltend (bis zu einem Jahr oder sogar länger) geschwächt sein. In dieser Zeit besteht eine erhöhte Gefahr für weitere Infektionen.


Sind Einfachimpfstoffe gegen Masern in Deutschland zu bekommen?

Einfachimpfstoffe (monovalente Impfstoffe) gegen Masern sind seit 2018 in der EU nicht mehr verfügbar. Bereits seit 2014 waren nur noch wenige Kontingente eines monovalenten Impfstoffs im Rahmen eines Parallelimportes (PEI: Parallelimport-Arzneimittel) in Deutschland erhältlich.


Warum sollte gegen Masern mit einem Kombinationsimpfstoff geimpft werden?

Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen hat deutliche Vorteile, da die Anzahl der notwendigen Einzelimpfungen reduziert wird. Es gibt die 3-fach-Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR-Impfung) oder die 4-fach Impfung, die zusätzlich gegen Windpocken (MMRV) schützt.

Zwei Impfungen mit einem MMR-Impfstoff schützen zum Beispiel gleichzeitig vor drei Erkrankungen (Mumps, Masern, Röteln), für die ansonsten sechs Impfungen nötig gewesen wären. Mögliche Nebenwirkungen der Impfung werden ebenfalls reduziert, da insgesamt weniger Impfungen notwendig sind.

Weniger Impfungen bedeuten eine geringere Schmerzbelastung für die Kinder und einen geringeren zeitlichen Aufwand für Eltern und Ärzte. Mehr Kinder können rechtzeitig einen zuverlässigen Schutz gegen Masern, Mumps, Röteln (und ggf. Windpocken) aufbauen, da weniger Impftermine für einen ausreichenden Impfschutz benötigt werden.

Ein Kombinationsimpfstoff ist in der Regel genauso wirksam und verträglich wie die entsprechenden Einzelimpfstoffe. Studien weltweit zeigen, dass schwere unerwünschte Nebenwirkungen bei den MMR(V)-Impfstoffen nur sehr selten auftreten. Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen wird daher von der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich empfohlen.


Wie wirksam sind Impfstoffe gegen Masern?

Die aktive Impfung gegen Masern führt zu einer humoralen und zellulären Immunantwort, die der Immunantwort nach einer natürlichen Infektion mit Masern (in etwa) entspricht. Die Impfung bietet damit einen langanhaltenden und sicheren Schutz gegen eine Masernerkrankung.

Zahlreiche, weltweit durchgeführte Studien zeigen, dass bereits nach einmaliger Impfung gegen Masern 92% der Geimpften vor einer Masernerkrankung geschützt sind. Die Wirksamkeit einer einmaligen Impfung zur Verhinderung von sekundären Erkrankungsfällen unter Haushaltskontakten beträgt ebenfalls 92%. Die Wirksamkeit der zweifachen Impfung gegen Masern liegt in Deutschland bei 98% bis 99%. Die WHO schätzt die Qualität der Evidenz zur Impfwirksamkeit als hoch ein.

Epidemiologische Daten zeigen, dass der Impfstoff bei Erwachsenen genauso gut wirkt wie bei Kindern.


Wie lange hält der Impfschutz gegen Masern an?

Nach einer zweifachen Impfung gegen Masern wird grundsätzlich eine lebenslange Immunität angenommen. Auch ein langsames Absinken der IgG-Titer bei Geimpften über die Zeit bedeutet nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft kein Nachlassen des Impfschutzes.

Die theoretische Möglichkeit einer zukünftigen tatsächlichen Abnahme der Immunität in der geimpften Bevölkerung wird diskutiert. Es ist denkbar, dass durch die Unterbrechung der Viruszirkulation der Immunschutz der Bevölkerung nicht mehr durch Kontakt mit Wildviren geboostert (aufgefrischt) wird. Ob die Auffrischung jedoch zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Immunität notwendig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig geklärt werden. Eine epidemiologische Relevanz scheint die fehlende Auffrischung nicht zu haben, wie. Daten aus Ländern zeigen, die die Masern schon vor Jahren eliminiert haben. So sieht man z.B. in Finnland bei gleichbleibend hohen Impfquoten kein Nachlassen des Impfschutzes gegen Masern über die Zeit.


Können Impfungen SSPE oder Autismus auslösen?

Die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) ist eine Erkrankung, die durch Masern-Wildviren, die im zentralen Nervensystem (ZNS) überdauern, ausgelöst wird. Das Impfvirus konnte bei Erkrankten bisher noch nie nachgewiesen werden, so dass davon auszugehen ist, dass die Masernimpfung keine SSPE verursachen kann.

Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegen ebenfalls, dass es keinen Zusammenhang zwischen der MMR-Impfung und autistischen Störungen oder Autismus gibt. Für den in der Vergangenheit wahrgenommenen Anstieg von Autismusfällen gibt es eine gute wissenschaftliche Erklärung. Er ist vor allem durch neuere, sensiblere Diagnosekriterien, eine verbesserte diagnostische Praxis und durch ein gesteigertes öffentliches Bewusstsein für die Erkrankung zu begründen.


Kann ich trotz einer chronischen Grunderkrankung gegen Masern geimpft werden?

Chronische Grunderkrankungen stellen per se keine Kontraindikation für eine Masernimpfung dar, im Gegenteil.

Personen mit chronischen Grunderkrankungen (zum Beispiel Herz- oder Lungenerkrankungen) sollten gut gegen impfpräventable Erkrankungen geschützt werden, weil bei ihnen Infektionskrankheiten besonders schwer verlaufen können. Leider sind allerdings Personen mit chronischen Grunderkrankungen aus Sorge vor mangelnder Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe häufig nicht ausreichend geimpft. Diese Sorge ist jedoch in den allermeisten Fällen unbegründet.

Nur wenn durch die Erkrankung oder die notwendige medikamentöse Therapie die Immunfunktion des Patienten in bestimmter Weise beeinträchtigt ist, dürfen keine Lebendimpfstoffe, also auch nicht die Masernimpfung (als MMR-Kombinationsimpfstoff), verabreicht werden. Im Einzelfall muss der Arzt oder die Ärztin (ggf. in Kooperation mit weiteren ExpertInnen) entscheiden, ob eine relevante Immunsuppression und damit eine zeitweise oder dauerhafte Kontraindikation für die Impfung vorliegt.


Muss eine Impfung auch dann erfolgen, wenn die Masern bereits durchgemacht wurden?

Nach einer sicher durchgemachten Masernerkrankung besteht lebenslange Immunität. Weitere Impfungen gegen Masern sind dann nicht mehr erforderlich. Wenn noch gegen Röteln oder Mumps geimpft werden muss, kann ein MMR-Impfstoff ohne Bedenken verwendet werden. Es besteht kein erhöhtes Risiko für Nebenwirkungen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium & Robert Koch Institut

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