Umzug: Was beim Auszug aus der Wohnung zu tun ist - und was nicht

Steht ein Umzug an, ist man ja eigentlich in Gedanken schon voll in der neuen Wohnung. Welche Farben sollen die Wände mal bekommen? Wo stellen wir das Sofa hin? Passen die Lampen noch zum neuen Stil? - Vor dem dem Einzug ins neue Heim kommt aber bekanntlich der Auszug aus dem alten - und der kann für Mieter einige Fallstricke bieten. 

Vertrag bestenfalls schon beim Einzug prüfen lassen 


Wichtig ist, dass man seine Rechte kennt und genaus weiß, was man ursprünglich mal in seinem Mietvertrag unterschrieben hat. "Mieter haben schon zugestimmt, eine Endrenovierung vorzunehmen, obwohl die Mietverträge in vielen Fällen unwirksame Klauseln enthalten haben", sagt Georg Seidler, Rechtsberater beim Deutschen Mieterbund. "Das hätte der Mieter nicht machen müssen und am besten auch gar nicht unterschreiben sollen. Die Gefahr, auch bei Übergabeprotokollen, ist immer, dass man sich mit einer Unterschrift auch an solche Sachen bindet."

Auch wenn es keine pauschal anwendbare Pflicht zur Endrenovierung durch den Mieter gibt, kann der Vermieter aber beispielsweise Verlangen, das große bauliche Veränderungen in der Wohnung durch den Mieter zurückgebaut werden müssen. Auch wenn eventuell der Nachmieter einverstanden wäre, diese zu übernehmen, bedarf es vorher der Zustimmung durch den Vermieter. 

Kleine Korrekturen und Reinigung sind Pflicht


Bei der Übergabe sollte die Wohung komplett leer und gereinigt sein. Auch Korrekturen von Schönheitsfehlern wie Bohrlöchern in der Wand sollten dann schon abegschlossen sein. Wofür der Mieter im Regelfall nicht zuständig ist, sind normale Abnutzungserscheinungen durch das Bewohnen der Räume, wie zum Beispiel Dellen im PVC oder der Auslegware. 

Sollte es bei der Übergabe der Wohnung zu Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter kommen, etwa was Schäden in der Wohnung angeht, oder eine mangelhafte Endreinigung, dann rät Seidler, nicht vorschnell das Übergabeprotokoll zu unterschreiben. "Der Mieter kann die Wohnung auch ohne unterschriebenes Protokoll verlassen und übergeben. Wenn man meint, der Vermieter stellt unberechtigte Forderungen, sollte man sich auch rechtlichen Rat suchen, zum Beispiel bei einem Miterverein oder einem Rechtsanwalt."

Kautionsrückgabe kann bis zu sechs Monate dauern 


Zuletzt geht es dann meist um die Rückgabe der Mietkaution. Hier muss sich der Mieter allerdings etwasgedulden, denn die gibt es nicht direkt bei Auszug zurück. "Der Viemieter hat eine Prüffrist für die Kaution", erklärt Seidler. "Das heißt, das Mitverhältnis wird beendet, dann hat der Vermieter zwischen drei und sechs Monaten Zeit, zu prüfen, ob es konkrete Forderungen gibt, die mit der Kaution zu verrechnen sind. Diese Forderungen müssen dem Mieter mitgeteilt werden. Passiert das in der Frist eines halben Jahres nicht, hat der Mieter das Recht eine sogenannte Kautionsabrechnung und damit die Rückgabe der Kaution beim Vermieter schriftlich anzufordern."

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