Mythen und Irrtümer rund um den Urlaub

Ein Urlaub heißt meist nicht nur ein langer Anfahrtsweg, sondern bedeutet auch viel organisatorischen Aufwand. Besonders die Absprache mit den Kollegen sowie auch die Planung mit dem Arbeitgeber muss frühzeitig erfolgen. Oftmals wird sich beidseitig auf Rechte berufen, die so teilweise gar nicht gelten. Umso wichtiger ist es, zwischen Mythen und Realität unterscheiden zu können.

Bei der Urlaubsplanung

Die Jahresplanung beginnt und die Mitarbeiter werden um ihre Urlaubsanträge gebeten. Wenn jedoch eine Entscheidung des Arbeitenden zu diesen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, besteht kein Recht des Arbeitgebers, den Antrag sofort einzufordern. Insgesamt stehen allen Arbeitenden nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ein Mindestanspruch von 20 oder 24 Tagen Erholungsurlaub zu. Die genaue Anzahl bleibt dabei Verhandlungssache. Dies gilt jedoch nur für Arbeitende außerhalb der Probezeit, denn währenddessen ist das Recht auf Urlaub noch nicht gültig. Alle anderen Arbeitenden können ihr Recht auf Urlaub natürlich nutzen. Wenn dies nicht geschehen ist und die Urlaubstage am Jahresende noch nicht aufgebraucht sind, verfällt der Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber explizit darauf hingewiesen hat. Dies kann schnell der Fall sein, denn oftmals bekommt man nicht alle Urlaubstage genehmigt – besonders wenn es sich um einen langen Urlaub oder einen beliebten Zeitraum handelt. Grundsätzlich darf aber so lange wie gewünscht Urlaub beantragt werden. In familienfreundlichen Unternehmen werden oftmals Eltern von schulpflichtigen Kindern bevorzugt, dies ist jedoch nicht rechtlich festgelegt. So sollte sich innerhalb des Unternehmens möglichst friedlich untereinander geeinigt werden, sodass ein für alle akzeptabler Kompromiss entsteht.

Im Urlaub angekommen

Der Urlaub selbst gilt der Entspannung. Der Arbeitende sollte mal „richtig“ abschalten können – das gilt auch für das Smartphone. Denn in diesem Zeitraum muss man für den Vorgesetzten nicht erreichbar bleiben! Nur in wenigen Ausnahmen ist eine Kontaktaufnahme trotzdem berechtigt, zum Beispiel, wenn ansonsten der Betrieb nicht weiter geführt werden kann. In diesem schlimmsten Fall darf der Arbeitnehmer dann jedoch nicht einfach zurückkommandiert werden. Dies ist nur unter einvernehmlichem Einverständnis möglich. Dabei müssen außerdem die aufkommenden Kosten für Rückreise und verfallene Übernachtungen in der Unterkunft vom Arbeitgeber getragen werden. Des Weiteren können die nicht genutzten Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das gilt ebenfalls im Falle einer Krankheit: Auch im Urlaub kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dann zählt die Bescheinigung anstatt der beantragten Urlaubstage, sodass diese nicht verfallen. Wenn trotz Krankschreibung eine Reise angetreten wird, sollte jedoch ein Arzt bestätigen, dass diese den Krankheitszustand nicht verschlimmert und somit die Krankheit verlängert – dann kann sich nämlich die bestehende Rechtslage potentiell verändern.

Heimkehr

Wenn Flüge ausfallen, der Urlaub unfreiwillig länger wird und die Rückkehr ins Büro somit verspätet stattfindet, darf der Arbeitgeber – anders, als viele Mythen behaupten – nicht eigenmächtig weitere Urlaubstage berechnen. Ebenso muss die versäumte Arbeitszeit auch nicht nachgearbeitet werden. Da jedoch die erwartete Arbeitsleistung nicht erfolgt ist, wird für diesen Zeitraum dem Arbeitnehmer kein Lohn gezahlt. Um die Vergütung dennoch zu erhalten, kann der Betroffene natürlich selbst entscheiden, ob er die Urlaubstage darauf verwenden möchte.

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