Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat ein weiteres Urteil zu einem Streitfall aus der Corona-Zeit gesprochen.
Demnach haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, Urlaub nachzuholen, wenn sie ihn auf Anordnung in einer Corona-Quarantäne verbringen mussten.
Das gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die selbst nicht am Virus erkrankt waren und nur für Fälle bis 2022, so ein Gerichtssprecher. Danach gab es eine gesetzliche Neuregelung. Diese besagt, dass das behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
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